§ 14 Bauordnung NRW – Brandschutz
Werfen wir mal einen Blick in den § 14 der Bauordnung NRW: § 14 Bauordnung NRW (Brandschutz) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie … § 14 Bauordnung NRW – Brandschutz weiterlesen
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