05.03.2024 – Sitzung des Bau-/ und Planungsausschusses der Stadt Baesweiler

Von | Mai 24, 2024
Der Bau-/ und Planungsausschuss der Stadt Baesweiler tagte am 05.03.2024 um 18.00 Uhr.
 
Treffend zusammengefasst. Es hat sich in der Stadt Baesweiler nichts, rein gar nichts seit 20 Jahren geändert. Bürger und Anwohner haben nach der Wahl, sorry, die Schnauze zu halten und dürfen nur beobachten, was über sie entschieden wird. In den Nachbarkommunen wie z.B. Alsdorf oder Herzogenrath darf man als Anwohner, auch in den Ausschüssen, was sagen. Demokratie ist das in der Stadt Baesweiler definitiv nicht.
 
Beim Stadtrat am 12.03.2024 um 18.00 Uhr dürfen allerdings von jedem Teilnehmer drei Fragen, wohlgemerkt zu Themen der Tagesordnung, gestellt werden. Die 80. Änderung des FNP (Windkraftzonen) steht da schon auf der Tagesordnunghttps://ratsinfo.baesweiler.de/
 
Wir werden eine weitere Petition nach § 24 der Gemeindeordnung NRW (Anregungen und Beschwerden) mit dem Ziel schreiben, dass nach § 23 Gemeindeordnung NRW eine Einwohnerversammlung als Öffentlichkeitsbeteiligung zur 80. FNP Änderung (Windkraftzonen) durchgeführt werden sollte. 
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§ 23 GO NRW Unterrichtung der Einwohner

(1) Der Rat unterrichtet die Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Wohl ihrer Einwohner nachhaltig berühren, sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden.

(2) Die Unterrichtung ist in der Regel so vorzunehmen, daß Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung besteht. Zu diesem Zweck kann der Rat Versammlungen der Einwohner anberaumen, die auf Gemeindebezirke (Ortschaften) beschränkt werden können. Die näheren Einzelheiten, insbesondere die Beteiligung der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten, sind in der Hauptsatzung zu regeln. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.

(3) Ein Verstoß gegen die Absätze 1 und 2 berührt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht.

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Zu der Petition, (Brandschutz + Emissionen) die am 05.03. auch auf der Tagesordnung war, erfolgt an den Bürgermeister Froesch der Hinweis nach § 22 der Gemeindeordnung NRW. 
 
Obwohl es schon ein echtes Unding ist, beim Thema Brandschutz und Emissionen von Windkraftanlagen, die auf den Stadtgebiet Baesweiler stehen, wovon die Einwohner der Stadt Baesweiler betroffen sind, die Zuständigkeit als Stadt Baesweiler abzulehnen. Auch ein Unding ist es zu behaupten, dass Gesetzesänderungen (Windenergieerlass NRW) NICHT von der Stadt Baesweiler angeregt werden können. Eine glatte Lüge der Frau Tomczak-Pestel.
 
Das Einfachste, um sich nicht mit dem Thema Brandschutz und Emissionen zu befassen, war die Zuständigkeit abzulehnen und woanders hin zu schieben.
 
Der Bau-/ und Planungsausschuss der Stadt Baesweiler hat gestern am 05.03. beschlossen, dass die Stadt Baesweiler nicht zuständig ist für Brandschutz und Emissionen der auf dem Stadtgebiet Baesweiler stehenden Windkraft-Industrieanlagen. 
 
Zudem wäre die Stadt Baesweiler auch nicht zuständig für Anregungen zu Gesetzesänderungen, wie z.b. den Windenergieerlass NRW. (Eine glatte Lüge der Beigeordneten Frau Tomczak-Pestel). Selbstverständlich kann jeder und insbesondere der Rat der Stadt Baesweiler den NRW Ministerien Gesetzesänderungen empfehlen. Gesetzesänderungen werden z.B. durch Gerichtsurteile, Petitionen und Rückmeldungen (Ratsbeschlüsse) aus den Kommunen bewirkt. 
 
Zuständig wäre das Umweltamt Aachen der Städteregion Aachen als Genehmigungs-Behörde.
 
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§ 22 GO NRW Pflichten der Gemeinden gegenüber ihren Einwohnern

(1) Die Gemeinden sind in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist. Zur Rechtsberatung sind die Gemeinden nicht verpflichtet.

(2) Die Gemeinden haben Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die ihnen von anderen Behörden überlassen werden, bereitzuhalten.

(3) Soweit Anträge beim Kreis oder bei der Bezirksregierung einzureichen sind, haben die Gemeinden die Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Einreichung bei der Gemeinde gilt als Antragstellung bei der zuständigen Behörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Durch Rechtsverordnung des für Kommunales zuständigen Ministeriums können Anträge, die bei anderen Behörden zu stellen sind, in diese Regelung einbezogen werden.

Anmerkung Titelfoto: Das ist nicht das Logo der Stadt Baesweiler

 

 

 

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