Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Mitarbeiter des Umweltamtes Aachen!

Von | Februar 27, 2024

Bei Gesetzen, wie dem Informations-Freiheitgesetz (IFG) NRW oder dem Umweltinformations-Gesetz,

welche für den freien Zugang zu Informationen für den Bürger geschaffen wurden,

fragt man sich doch, wie Behörden die Gesetze konterkarieren können, um diesen Zugang zu verhindern.

Am 18.11.2023 wurde ein Antrag auf Akteneinsicht nach IFG NRW + UIG beim Umweltamt Aachen gestellt. Am 11.12.2023 meldete sich der zuständige Sachbearbeiter vom Umweltamt Aachen und schlug Terminvorschläge im Jahr 2024 vor. Am 23.01.2024 fand eine Akteneinsicht mit einer vordefinierten Zeit von 1 Std. beim Umweltamt Aachen statt. Anwesend war der zuständige Mitarbeiter und die Amtsleiterin. In einer Std. kann man keine komplette Baugenehmigung durchsehen.

Am 23.01.2024 wurde der Antrag auf Akteneinsicht nach IFG NRW + UIG auf Erstellung von Kopien aus der Bauakte erweitert. Das Kopieren wurde verweigert, weil man erst eine Genehmigung dafür einholen müsse. Im weiteren Schriftverkehr mit dem Umweltamt Aachen wurde die Vorlage von digitalen Unterlagen verlangt.

Am 23.02.2024 lief die Monatsfrist nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG ab.

https://www.gesetze-im-internet.de/uig_2005/__3.html

Vom Umweltamt Aachen wurde keine Zwischennachricht zum Fristende am 23.02.2024 erstellt. Zudem wurde kein rechtsmittelfähiger Bescheid zur Akteneinsicht nach IFG NRW + UIG fristgerecht erstellt.

Die Untätigkeit des Umweltamtes Aachen rechtfertigt eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Mitarbeiter des Umweltamtes Aachen.

Dem Umweltamt Aachen wurde jetzt eine Nachfrist nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 bis zum 23.03.2024 gewährt. Nach weiterem fruchtlosen Verstreichen dieser Frist ohne Vorlage von den angeforderten Unterlagen wird am 25.03.2024 eine Klage bei Gericht eingereicht werden!

Leben wir denn in Deutschland etwa in einer Bananen-Republik?

Kleiner Blick in das rechtliche Geschehen:

Hintergrund und Ziele des Umweltinformationsgesetzes

Das Umweltinformationsgesetz (UIG) schafft den Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen und regelt ihre aktive Verbreitung. Das UIG des Bundes trat am 14. Februar 2005 in Kraft und setzt die Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG um.

Wer kann einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen stellen?

Jede Person hat Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen (Paragraf 3 Absatz 1 UIG). Auch Bürgerinitiativen oder sonstige Vereinigungen können Anträge stellen.

https://www.umweltbundesamt.de/themen/nachhaltigkeit-strategien-internationales/umweltrecht/zugang-zu-umweltinformationen#hintergrund-und-ziele-des-umweltinformationsgesetzes

Wo steht die Informationsfreiheit?

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Artikel 11 – Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

  1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
  2. Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

https://fra.europa.eu/de/eu-charter/article/11-freiheit-der-meinungsaeusserung-und-informationsfreiheit#

VwGO § 99

TEIL II: VERFAHREN

9. ABSCHNITT: VERFAHREN IM ERSTEN RECHTSZUG

§ 99 Auskunftspflichten von Behörden [1] [2]

(1) 1Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. 2 Führen Behörden die Akten elektronisch, sind diese als digital durchsuchbare Dokumente vorzulegen, soweit dies technisch möglich ist. 3

(2) 1Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. 

https://datenbank.nwb.de/Dokument/83059_99/#:

Zitieren wir doch das IFG NRW + das UIG einmal:

Das Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) gewährt den Bürger*innen in NRW einen grundsätzlich freien Zugang zu allen bei den öffentlichen Stellen des Landes vorhandenen Informationen.

https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=4820020930120743668

§ 1 IFG NRW Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.

Umweltinformationsgesetz (UIG)

§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. https://www.gesetze-im-internet.de/uig_2005/__1.html

Die UIG Gesamtausgabe findet sich hier: https://www.gesetze-im-internet.de/uig_2005/index.html

Umweltinformationsgesetz (UIG)
§ 1 Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen

(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.
 

Umweltinformationsgesetz (UIG) § 3 Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen

https://www.gesetze-im-internet.de/uig_2005/__3.html

(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.
 
(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.
 
(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet
1.
mit Ablauf eines Monats oder
2.
soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten.
 
Anmerkung: Quelle Titelfoto, Webseite der Europäischen Union.
 

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