Bürgerenergie-Gesetz NRW – Beteiligung der Anwohner an den Windkraftanlagen

Von | März 13, 2024
Per Mail vom 13.03.2024 um 14.19 Uhr an Bürgermeister Pierre Froesch:
 
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Froesch,
 
ich komme zurück auf Ihre Äusserung in der Fragestunde für Einwohner in der Ratssitzung vom 12.03.2024. Ich habe Ihre Antwort entsprechend bereits auf der Webseite der Bürgerinitiative Baesweiler-West mit Kommentaren zusammen gefasst.
https://buergerinitiative-baesweiler-west.de/windkraft-industrieanlagen-ertragsprognose-haushaltssanierung-der-stadt-baesweiler Mit gleichlautender Email habe ich Sie um Bestätigung zu den 2 Cent pro kwh Beteiligung der Stadt Baesweiler am Ertrag der WEA gebeten.
HINWEIS: Der Bürgermeister Froesch hat sich korrigiert, richtig sind 0,2 Cent pro kwh!
 
Im EEG steht zwar ein niedrigerer Betrag, aber der Bürgermeister wird schon genau wissen, was in die Kasse der Stadt Baesweiler rein kommt. https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__6.html
Daher ist ja ein Blick in die entsprechenden Verträge ungemein interessant. Die vertragliche Festlegung der 2 Cent pro kwh wären schon sehr interessant.
HINWEIS: Der Bürgermeister Froesch hat sich korrigiert, richtig sind 0,2 Cent pro kwh!
 
Ich stelle hiermit Antrag auf Akteneinsicht nach IFG NRW + UIG
in den Beteiligungsvertrag der Stadt Baesweiler nach Bürgerenergie Gesetz NRW, sowie in die entsprechenden Unterlagen zum Haushalt 2024. 
 
Das Bürgerenergie-Gesetz NRW hängt als PDF informativ an.
 
Zudem stelle ich für mich Antrag auf Beteiligung nach Bürgerenergie Gesetz NRW 
 
für die 3 Nordex Typ 149 Windkraftindustrie Anlagen im Feld von Baesweiler-West, sowie weitere in Zukunft zu errichtenden Windkraft-Industrieanlagen in der Windkraftzone Baesweiler-West.
 
Ich gehe davon aus, dass sich, nachdem ich die Anwohner zur Akteneinsicht informiert habe, weitere Anwohner aus der Siedlung Baesweiler-West melden werden.
 
Sie könnten aber als Bürgermeister auch auf dem gelben Zettel, den Sie in der Ratssitzung angekündigt haben, selbst eine Info für die Anwohner zur Beteiligungs-Situation an den Windkraft-Industrieanlagen geben und nicht nur Erhöhungen der Steuersätze verkünden.
 
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Erlaube mir zu zitieren:
§ 5
Beteiligungsberechtigte Personen
Beteiligungsberechtigt sind alle natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Geneh-migung seit mindestens drei Monaten ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz innerhalb einer beteiligungsberechtigten Gemeinde haben. Die Beteiligungsvereinbarung kann darüber hinaus die Beteiligung natürlicher und juristischer Personen vorsehen, die seit mindestens drei Monaten Eigentümer eines Grundstückes in einer beteiligungs berechtigten Gemeinde sind. Zudem kann eine Beteiligungsvereinbarung besondere Regelungen für die direkten Anwohnerinnen und Anwohner innerhalb eines Umkreises von 2 500 Metern um die Turmmitte derjeweiligen Windenergieanlagen vorsehen.
 
§ 7
Beteiligungsvereinbarung
(1) Der Vorhabenträger ist verpflichtet, der Standortgemeinde ein Angebot zur finanziellen Beteiligung der beteiligungsberechtigten Personen sowie der beteiligungsberechtigten Gemeinden am Ertrag des Vorhabens zu machen. Hierfür haben der Vorhabenträger und die Standortgemeinden Verhandlungen zu führen mit dem Ziel, sich auf eine gemeinsame Beteiligungsvereinbarung für das Vorhaben zu einigen. Grundlage für die Verhandlungen ist der vom Vorhabenträger vorzulegende Beteiligungsentwurf.
 
Die Beteiligungsvereinbarung ist der zuständigen Behörde spätestens innerhalb eines Jahres nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nachzuweisen. Die Wirksamkeit der Beteiligungsvereinbarung soll ab Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage des Vorhabens eintreten.

(2) Die Beteiligungsvereinbarung hat finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten für die Beteiligungsberechtigten nach den §§ 5 und 6 vorzusehen. Die Beteiligungsvereinbarung soll den örtlichen Gegebenheiten und den Wünschen der Einwohnerinnen und Einwohner im bestmöglichen Sinne des Gesetzeszwecks Rechnung tragen. Die Beteiligungsvereinbarung kann auch den Abschluss einer Vereinbarung nach dem§ 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beinhalten.

(3) Im Rahmen der Beteiligungsvereinbarung nach Absatz 1 können dabei insbesondere folgende Möglichkeiten der direkten und indirekten finanziellen Beteiligung an dem Vorhaben vorgesehen werden:
a) eine Beteiligung an der Projektgesellschaft des Vorhabens,
b) das Angebot über den Kauf einer oder mehrerer Windenergieanlagen,
c) die finanzielle Beteiligung über Anlageprodukte,
d) vergünstigte lokale Stromtarife und Sparprodukte,
e) pauschale Zahlungen an einen definierten Kreis von Anwohnerinnen und Anwohnern oder Gemeinden,
f) die Finanzierung gemeinnütziger Stiftungen oder Vereine oder
g) die finanzielle, gesellschaftsrechtliche oder anderweitige Betei-ligung von Bürgerenergiegesellschaften, Genossenschaften,Gemeinden oder im überwiegenden Eigentum der beteiligung berechtigten Gemeinden stehenden Unternehmen.
(4) Sind mehrere Gemeinden Standortgemeinde eines Vorhabens, soist eine gemeinsame Beteiligungsvereinbarung abzuschließen.
(5) Wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Vorhabens beklagt, so verlängert sich die Frist zur Nachweiserbringung für eine Beteiligungsvereinbarung um ein Jahr nach gerichtlicher Entscheidung.
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Völlig klar ist, dass ich den gesamten Beteiligungsvertrag entweder in kopierter Form oder auch digital haben möchte.
 
Zum Haushalt 2024 möchte ich sehen, wie viel Erträge in Euro aus den Windkraftanlagen im Haushalt 2024 eingestellt sind.
Aus den Unterlagen zur Ratssitzung zum Haushalt geht hervor, dass nach § 6 EEG Erträge vorhanden sind.
 
Bitte geben Sie mir eine Eingangsbestätigung zum Antrag nach IFG NRW + UIG und teilen Sie mir darüber hinaus mit, wie Sie die Akteneinsicht abwickeln möchten.
 
PS. 
Bei den von mir in einer separaten E Mail vom 12.03.2024 dargestellten enormen Einnahmen über die Windkraft-Industrieanlagen im Feld von Baesweiler-West, ich nenne die Anlagen ja Gelddruckmaschinen, frage ich mich allen Ernstes, warum gerade am automatischen Brandschutz, bei Kenntnis der toxischen Gefahrenlage dieser Anlagen vom Umweltamt Aachen und der Brandschutzbehörde für Umwelt und Anwohner gespart wird.
 
Meiner Meinung nach Vorsatz oder Fahrlässigkeit! Zumal von Nordex selbst optional automatischer Brandschutz oder von der Firma Minimax angeboten wird. Sind ca. 30.000 Euro für automatischen Brandschutz etwa bei den berechneten Erträgen für die Windkraft-Industrieanlagen für den Schutz von Umwelt und Anwohnern zuviel? Selbst die Bauern, denen die Felder gehören, erhalten offenbar ca. 100.000 Euro pro Jahr und Feld. Und da spart man am Brandschutz?
 
Der Windenergieerlass NRW MUSS zum Thema Brandschutz konkretisiert werden, das Thema automatischer Brandschutz muss umgehend aufgenommen werden!
 
mfg Anton Dinslaken

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