„Die Bezirksregierung als Kommunalaufsicht prüft Beschwerden und Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen der allgemeinen Rechtsaufsicht.
Das Beschwerderecht ist ein Grundrecht aus Artikel 17 Grundgesetz. Demnach hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen sind die im Grundgesetz festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.
Aus dem Recht, sich mit Eingaben und Beschwerden an Behörden zu wenden, ergibt sich ein Anspruch, dass diese entgegengenommen, geprüft und beschieden werden. Dagegen gibt es kein Recht auf eine bestimmte Entscheidung oder ein bestimmtes Tätigwerden im eigenen Sinne.
Bürgerinnen und Bürger können sich auch mit einer Petition an den Petitionsausschuss des Landtags wenden, wenn sie als solche empfundene Ungerechtigkeiten, Benachteiligungen oder ungleiche Behandlungen durch staatliche Stellen überprüfen lassen möchten. Der Petitionsausschuss lässt die beteiligten Behörden zu der Angelegenheit berichten und veranlasst eine Rechtsprüfung. Mit dem Petitionsbeschluss können Vorschläge unterbreitet werden, um zwischen den Beteiligten zu vermitteln.!“
Quelle:
Demgemäß wurde per Petition nach Art. 17 GG im öffentlichen Interesse gegen die Änderung des 80. Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Baesweiler eine Beschwerde bei der Kommunalaufsicht bzw. dem Petitionsausschuss des Landtages NRW eingereicht:
Hier nachlesen:
Hier weiter lesen:
https://buergerinitiative-baesweiler-west.de/flaechen-solar-in-natur-und-landschaft-wollen-wir-das
https://buergerinitiative-baesweiler-west.de/landpachten-bei-windkraft-industrieanlagen