
§ 25 VwVfG NRW – Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.
(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
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§ 23 GO NRW – Unterrichtung der Einwohner
(1) Der Rat unterrichtet die Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Wohl ihrer Einwohner nachhaltig berühren, sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden.
(2) Die Unterrichtung ist in der Regel so vorzunehmen, dass Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung besteht. Zu diesem Zweck kann der Rat Versammlungen der Einwohner anberaumen, die auf Gemeindebezirke (Ortschaften) beschränkt werden können. Die näheren Einzelheiten, insbesondere die Beteiligung der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten, sind in der Hauptsatzung zu regeln. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.
(3) Ein Verstoß gegen die Absätze 1 und 2 berührt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht.
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Froesch,aus dem Ratsinfosystem der Stadt Baesweilerhabe ich die Tagesordnung der Ratssitzung vom 12.03.2024 eingesehen.Nun mag es an der zeitlichen Überschneidung meiner per 06.03.2024 eingereichten Petitionen liegen, dass zu diesen auf der Tagesordnung nicht zu finden ist.Petitionen vom 06.03.2024:– Anregung nach Art. 17 GG, nach § 24 GO NRW, § 6 der Hauptsatzung – Ratsbürgerentscheid zur 80. FNP Änderung.– Anregung nach Art. 17 GG, nach § 24 GO NRW, § 6 der Hauptsatzung – Petition Brandschutz / Emissionen von Windkraft-Industrieanlagen.– Anregung nach Art. 17 GG, nach § 24 GO NRW, § 6 der Hauptsatzung – Öffentlichkeitbeteiligung 80. FNP Änderung
Es liegt mir auch als profaner parteiloser Bürger der Stadt Baesweiler fern, den Bürgermeister zur Hauptsatzung der Stadt Baesweiler bzw GO NRW zu belehren.Habe die Hauptsatzung mal als Datei 20211013 als PDF Datei angehängt.Erlaube mir auch die Beschlussvorlage zur Ratssitzung am 12.03.2024 zum Punkt 80. FNP Änderung als PDF anzuhängen!Die Beschlussvorschläge sind ohne meine Petitionen zur Tagesordnung unvollständig und nicht rechtskonform!Die entscheidenden Texte aus der Hauptsatzung der Stadt Baesweiler. die GO NRW hatte ich bereits in meinen Petitionen zitiert:——————————————– § 5 Unterrichtung der Einwohner/innen
(1) Die Einwohner/Einwohnerinnen sind gem. § 23 GO NW über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung entscheidet der Rat von Fall zu Fall.
(2) Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben der Stadt handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern/Einwohnerinnen verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.
(3) Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner/Einwohnerinnen durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend.
Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin führt den Vorsitz in der Versammlung.Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Einwohner/Einwohnerinnen über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner/Einwohnerinnen Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zu erörtern.
Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
(4) Die dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt.§ 6 Anregungen und Beschwerden
(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Baesweiler fallen.
(2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Baesweiler fallen, sind vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist hierüber zu unterrichten.
(3) Eingaben, die weder Anregungen oder Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Absichten etc.), werden ohne Beratung vom Bürgermeister/ von der Bürgermeisterin beantwortet.
(4) Die Erledigung der Anregungen und Beschwerden wird den gemäß § 14 zuständigen Fachausschüssen übertragen. Die Anregungen und Beschwerden werden vom Bürgermeister/der Bürgermeisterin dem/der Ausschussvorsitzenden zugeleitet.
(5) Der nach Absatz 3 zuständige Ausschuss hat die Anregungen und Beschwerden inhaltlich zu prüfen. Ist der Ausschuss in einer Angelegenheit nicht entscheidungsbefugt, leitet er die Anregungen und Beschwerden mit einer Empfehlung an die entscheidungsbefugte Stelle weiter.
Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
(6) Von einer Prüfung der Anregungen und Beschwerden ist abzusehen,
a) wenn sie sich gegen Verwaltungshandlungen richten, gegen welche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe eingelegt werden können,
b) wenn der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,
c) wenn sie gegenüber einer bereits geprüften Anregung oder Beschwerde kein neues Sachvorbringen enthalten.
(7) Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist über die Erledigung seiner Anregungen und Beschwerden unverzüglich durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin zu unterrichten.§ 22 Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Über den wesentlichen Inhalt der vom Rat oder den Ausschüssen gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten. Dies kann dadurch geschehen, dass der Bürgermeister/die Bürgermeisterin den Wortlaut eines vom Rat gefassten Beschlusses in öffentlicher Sitzung verliest und ihn erforderlichenfalls außerdem im unmittelbaren Anschluss an die Sitzung der örtlichen Presse zugänglich macht.
(2) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin unterrichtet die Öffentlichkeit auch außerhalb der Ratssitzungen über die vom Rat gefassten Beschlüsse.
(3) Die Unterrichtung nach den vorstehenden Absätzen gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse des Rates, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden, es sei denn, dass der Rat im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat.
(4) Die Stadt gibt eine Sammlung ihrer Satzungen, Verordnungen, Steuer- und Gebührenordnungen, sowie Anstalts- und Benutzungsordnungen unter der Bezeichnung „Ortsrecht der Stadt Baesweiler“ heraus. Diese ist im Internet auf der Seite http://www.baesweiler.de veröffentlicht.§ 1 Name und Gebiet
(1) Aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Aachen vom 14.12.1971 (GV NRW S. 414/SGV NRW 2020) wurde aus den früheren selbstständigen Gemeinden Baesweiler, Oidtweiler, Puffendorf und Setterich mit Wirkung vom 01.01.1972 die Gemeinde Baesweiler gebildet. Durch Beschluss der Landesregierung vom 14.01.1975 wurden der Gemeinde Baesweiler die Stadtrechte verliehen. Sie führt seit diesem Zeitpunkt den Namen „Stadt Baesweiler“.
(2) Die Stadt Baesweiler gehört zur StädteRegion Aachen.
(3) Das Stadtgebiet umfasst 27,82 qkm.————————————– Aus den Sitzungsanlagen zur Ratssitzung am 12.03.2024 gehen folgende Informationen hervor:„Das Plangebiet mit einer Gesamtgröße von 36,39 ha befindet sich im Südwesten von Baesweiler unmittelbar an der Grenze zu Herzogenrath. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Baesweiler, Flur 30 und 32 sowie in der Gemarkung Oidtweiler, Flur 9. Das Plangebiet ergibt sich im Wesentlichen aus der Standortuntersuchung, der die 75. Änderung zugrunde liegt (VDH Projektmanagement GmbH, 2016). Die Außengrenzen werden durch die Abstände zu den Siedlungsbereichen Boscheln (Übach-Palenberg) und ferner durch die Stadtgrenze zu Herzogenrath im Westen und die Grenze der bestehenden Konzentrationszone im Osten definiert. Im Süden ergibt sich die Grenze aus einem Schutzabstand zu einem geschützten Biotop. Bestehende Ausgleichsflächen wurden ausgespart. Die Fläche bietet Raum für zwei bis drei Anlagen. Die Erweiterungsfläche befindet sich vom Baesweiler Siedlungsbereich aus gesehen erst jenseits (westlich) der bestehenden Konzentrationszone und damit in deutlich größerem Abstand zum Baesweiler Siedlungsbereich!“„Flächennutzungsplan In der 75. Teilflächennutzungsplanänderung wird eine Fläche mit 64,41 ha als Konzentrationszone für die Windenergie gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgewiesen. Diese entfaltet eine Ausschlusswirkung für das übrige Stadtgebiet. Von einer Begrenzung der maximalen Anlagenhöhe wurde abgesehen, da keine belastbaren Erkenntnisse vorliegen, die eine solche Regelung rechtfertigen würden!“ „In Baesweiler verblieben 16 Potenzialflächen mit ca. 120 ha Fläche. Von diesen wurden die Flächen 11, 13 und 16 ausgewiesen. Insgesamt wurde somit eine Fläche mit einer Gesamtgröße von ca. 64,41 ha zur Ausweisung empfohlen. Dies entspricht etwa 2,31 % des Stadtgebiets (2.776 ha) und ca. 53,88 % der Potenzialflächen (119,52 ha)!“„In der 75. Flächennutzungsplanänderung wurde nur wenig Fläche (ca. 65 ha) auf nur einer Fläche ausgewiesen. Daher läge ein Umfang von nur 25 % hier deutlich unter den Flächenvolumen, die in anderen Städten und Gemeinden möglich sind!“Fassen wir mal rechnerisch die Fläche für Windkraft des Stadtgebietes Baesweiler zusammen:80. Änderung des FNP.1 ha entspricht 10.000 qm. 1 ha entspricht 0,01 qkm.36,39 ha sind 0,3639 qkm. Das sind dann für die Windkraftzone West = 1,3639 % der Gemeindefläche der Stadt Baesweiler.75. Änderung des FNP.64,41 ha entsprechen 0,6441 qkm. Entsprechend = 2,325 % der Gemeindefläche der Stadt Baesweiler.Enthalten war in der 75. Änderung des FNP die Windkraftzone Ost.80. Änderung des FNP. (Streichung der Windkraftzone Ost).64,41 ha Gesamt minus 36,39 ha Windkraftzone West = 28,02 ha Windkraftzone Ost.Nach den Vorgaben des Landes NRW = 1,8 % der Gemeindefläche für Windkraft und des Bundes 2,0 % der Fläche für Windkraft.Damit, mit den Vorgaben des Landes NRW und des Bundes dürfte auf keinen Fall die Windkraftzone Ost in der 80. Änderung des FNP gestrichen werden!Vielmehr sollten die Flächen hinter Beggendorf, wo bereits auf dem Stadtgebiet Übach-Palenberg und Geilenkirchen Windkraftanlagen stehen, wieder einbezogen werden in die 80. Änderung des FNP. Weiterhin besteht Potential in Richtung Stadtgebiet Linnich, also hinter Puffendorf bzw. in Richtung Aldenhoven, um Windkraftanlagen errichten zu können!Die 80. FNP Änderung stellt also eine bedeutende Entscheidung für die Stadt Baesweiler dar,an der die Einwohner beteiligt und vor einer Entscheidung zur FNP Änderung adäquat informiert werden müssen!Vielmehr sollte der Rat zudem beschliessen, dass nach einer adäquaten Information über eine Einwohnerversammlung die Einwohner von Baesweiler die Entscheidung zur 80. Änderung des FNP statt dem Rat treffen! (Ratsbürgerentscheid).Selbstverständlich sollte der Rat das Thema aus der Petition Mangelhafter Brandschutz sowie toxische Emissionen von Windkraftanlagen, die am 05.03.2024 mit nur einem Kentnisnahme-Beschuss im Bau-/ und Planungsausschuss beschlossen wurde, angesichtes der Gefahren für Umwelt und Anwohner an sich ziehen und beraten.Entsprechende Gesetzesvorgaben finden sich in der Gemeindeordnung NRW,sowie in der Hauptsatzung der Stadt Baesweiler, welche ich in meinen 3 Petitionen vom 06.03.2024 zitiert habe.Konkrete Vorgehensweise:Der Rat beschliesst am 12.03.2024 die Durchführung einer Einwohnerversammlung zur Information über die 80. Änderung des FNP.Nach Berichten der Ratsmitglieder und des Bürgermeisters aus der Einwohnerversammlung in einer weiteren zukünftigen Ratssitzungbeschliesst der Rat und der Bürgermeister einen Ratsbürger-Entscheid zu einer Einwohner-Entscheidung zur 80. Änderung des FNP.Das wäre ein demokratisches Vorgehen angesichts der Tragweite einer 80. FNP Änderung zum Thema Windkraft.mfg Anton Dinslaken