Petition zum Bürgerenergie-Gesetz NRW – Anwohnerbeteiligung Baesweiler-West

Von | März 6, 2025

Petition nach Art. 17 GG – Thema Bürger-Energie-Gesetz NRW – § 6 EEG – Einwohnerversammlung bzw. Beteiligung der Anwohner der Siedlung Baesweiler-West

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Froesch,

ich komme zurück auf meine Frage als Einwohner im Stadtrat vom 25.02.2025 zum Thema Bürgerenergie-Gesetz NRW und die Antwort Ihrer Beigeordneten Frau Tomczak-Pestel. Ich hatte gefragt, wann wir Anwohner in Baesweiler-West mit der Vorlage eines entsprechenden Beteiligungs-Vertrages nach Bürgerenergie-Gesetz NRW rechnen können?

Frau Tomczak-Pestel hat allgemein nochmal das Bürgerenergie-Gesetzt NRW erklärt, unter anderem den 2.500 Meter Entfernungsradius in Abhängigkeit vom Turm der WEA (das trifft unstreitig für die Siedlung Baesweiler-West zu). Weiterhin hat Frau Tomczak-Pestel erläutert, dass dies, die Vorlage eines Vertrages, erst nach Inbetriebnahme erfolgen wird. Der Vertrag würde dann auf der Transparenzplattform gepostet werden. Siehe https://www.energieatlas.nrw.de/site/transparenzplattform

Ein Blick auf die Transparenzplattform unter https://www.energieatlas.nrw.de/site/transparenzplattform zeigt tatsächlich dort bereits eingetragene Verträge. Insbesondere auch im Heinsberger Raum. Aber leider werden dort keine Details in den Verträgen veröffentlicht! Das ist nicht gerade transparent. Kein Eintrag für die Windkraft-Industrieanlagen in Baesweiler.

Ein weiterer Blick ins eigentliche Gesetz (hängt als PDF Datei an) zeigt jedoch folgende Tatsachen, die offenbar von Frau Tomczak-Pestel missverstanden wurden:

– Richtig ist, das Gesetz gilt für neu errichtete WEA nach Veröffentlichung des Gesetzes.
– Richtig und zutreffend ist auch die Entfernung von 2.500 Metern zum Turm der WEA.
– vergessen wurde zu erwähnen, dass evtl. Ansprüche an Anrainer Gemeinden bestehen.
– Unrichtig ist die mündliche Erklärung zu den Fristen, insbesondere von wegen bis zu einem Jahr nach Inbetriebnahme.
– Rechtlich unrichtig ist auch der Inhalt der Beschlussvorlage aus dem Stadtrat vom 10.12.2025 (hängt als PDF an).
Stadtrat Baesweiler 10-12-2024 Buergerenergiegesetz Beschlussvorlage_294-2024 (Quelle: www.Baesweiler.de)
– Rechtlich unrichtig ist, dass keine Verträge für Bestandsanlagen geschlossen werden können.

Ich erlaube mir aus dem Bürgerenergie-Gesetz NRW zu zitieren:
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§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, vorbehaltlich von Absatz 2 bis 5, für die Errichtung von genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissions-schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202)geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 sowie Nummer 1.6 desAnhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen inder Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S.1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022(BGBl. I S. 1799) geändert worden ist, und für den vollständigen Austausch von Anlagen bei einem Repowering im Sinne von § 16bAbsatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

§ 3
Begriffsbestimmung
Im Rahmen dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) Vorhabenträger ist derjenige, der beabsichtigt, Windenergiean-lagen nach § 2 Absatz 1 zu errichten und die dafür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt, sowie dessen Rechtsnachfolger; nach Errichtung und Inbetriebnahme der Windenergieanlagen ist Vorhabenträger der Betreiber der Windenergieanlagen,mithin auch jeder Erwerber des Vorhabens oder einzelner dazugehöriger Windenergieanlagen und dessen Rechtsnachfolger

§ 4
Information und Erarbeitung eines Beteiligungsentwurfs
(1) Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Genehmigung im Sinneder §§ 4 oder 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit es sich um einen vollständigen Austausch von Anlagen handelt, hat der Vorhabenträger die zuständige Behörde über die Genehmigung zu informieren.

(3) Der Vorhabenträger erarbeitet den Entwurf einer Beteiligungsver-einbarung. Vor Erarbeitung eines Beteiligungsentwurfes tritt der Vorhabenträger in einen frühzeitigen Austausch mit den beteiligungs-berechtigten Gemeinden mit dem Ziel, eine Übereinstimmung für einen Beteiligungsentwurf herzustellen.

Der frühzeitige Austausch soll nach Einreichung des vollständigen immissionsschutzrechtlichenGenehmigungsantrags erfolgen, spätestens jedoch bis einen Monat nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
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Werfen wir auch einen Blick ins EEG:
https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__6.html

(4) Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen bedürfen der schriftlichen oder der elektronischen Form und dürfen bereits geschlossen werden
1.
vor der Genehmigung der Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
oder

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Zum Rechenschaftsbericht des Bürgermeisters und der Mitglieder des Stadtrates:

https://www.leka-mv.de/6-eeg/

Im EEG 2021 hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, um Zuwendungen des Betreibers an die Gemeinden zu ermöglichen. Der § 6 EEG 2023 soll eine Strafbarkeit von für die Gemeinde handelnden Amtsträgern (Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Gemeindevertreterinnen und -vertreter) und von Anlagenbetreibern wegen Korruptionsdelikten (§§ 331 bis 334 Strafgesetzbuch) vermeiden. Aus diesem Grund sind das Angebot und der Abschluss einer Vereinbarung über die Zuwendung als auch die Zahlung selbst von der Strafbarkeit ausgenommen, sofern die Vorgaben des § 6 EEG berücksichtigt werden. Um strafrechtliche Risiken zu vermeiden, ist es für die Beteiligten entscheidend, die Vorgaben des § 6 EEG strikt einzuhalten.
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https://www.leka-mv.de/6-eeg/
Zu Bestandsanlagen:

Auch wenn die Zahlung nicht unmittelbar verpflichtend ist, gibt es dennoch mehrere Gründe für Betreiber, den Kommunen eine solche Zahlung anzubieten. Für Betreiber von EEG-geförderten Anlagen besteht ein Anreiz, derartige Vereinbarungen zur Zahlung der 0,2 Cent abzuschließen. Diese können sich für geförderte Strommengen die Zuwendung vom Netzbetreiber erstatten lassen. Ein weiterer Grund ist, dass durch die finanzielle Beteiligung der Kommune die Akzeptanz vor Ort steigt.

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Begründung:
Durch die Erweiterung der Windkraftzone Baesweiler-West in einer 80. FNP Änderung und eine Vergrösserung der Windkraftzone kann der Bau zweier neuen Windkraft-Industrieanlagen kein Repowering mehr sein, da die beiden neuen Anlagen in diese Erweiterung (Neue Ausweisung) rein gebaut werden sollen.

Vielmehr handelt es sich um einen reinen Neubau von zwei Windkraft-Industrieanlagen in einem neuen FNP Gebiet! Für ein Repowering hätten die Anlagen in die gleiche Windkraftzone rein gebaut werden müssen!

Bereits im § 2 Abs. 1 Bürgerenergie-Gesetz NRW wird der Vorhabenträger beschrieben. Im § 4 Abs. 1 wird deutlich gemacht, dass dieser Absatz 1 und die Frist nur für den vollständigen Austausch der Anlagen gilt. Im § 4 Abs. 3 wird dargestellt,

dass der frühzeitige Austausch gemäß Bürgerenergie Gesetz NRW nach Einreichung der vollständigen BImSchG Unterlagen zu erfolgen hat.

Zum frühzeitigen Austausch soll ein Beteiligungs-Entwurf vorgelegt werden. Es hat ergo bereits im laufenden Genehmigungsverfahren ein Austausch mit dem Betreiber mit dem Ziel einen Beteiligungsvertrag zu erstellen, zu erfolgen! Und nicht erst spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme!

Einige weitere informative Quellen zum Bürgerenergie-Gesetz NRW:
https://www.lee-nrw.de/blog/das-buergerenergiegesetz-nrw-weitere-pflichten-fuer-windenergieanlagen/
https://www.wirtschaft.nrw/buergerenergiegesetz-nrw
https://www.leka-mv.de/6-eeg/
https://www.klimapakt2030plus.de/aktuelles/news/gesetzentwurf-finanzielle-beteiligung-erneuerbare-energien
https://www.fachagentur-windenergie.de/themen/akzeptanz/mustervertrag/

Folgt noch eine grobe Berechnung zu den Erträgen nach Bürgerenergie-Gesetz NRW:
Zur Berechnung sollte man den Artikel hier gelesen haben, da die Berechnung auf Werte darin aufbaut.
https://buergerinitiative-baesweiler-west.de/eeg-subventionen-fuer-windkraft-schwachsinn

Minium: 0,2 Cent / kwh. = 0,002 Euro.
Maximum: 0,8 Cent /kwh. = 0,008 Euro.

Die 17.520.000 kwh p.a. Erträge wurden im Artikel grob berechnet.
0,002 Euro x 17.520.000 kwh p.a. = 35.040 Euro p.a. für eine Windkraft-Industrieanlage.
0,008 Euro x 17.520.000 kwh p.a.= 140.160 Euro p.a. für eine Windkraft-Industrieanlage.

Da zwei neue Windkraft-Industrieanlagen gebaut werden sollen, entsprechend mit zwei multiplizieren.
35.040 Euro x 2 = 70.080 Euro p.a. für zwei Windkraft-Industrieanlagen.
140.160 Euro x 2 = 280.320 Euro p.a. für zwei Windkraft-Industrieanlagen.

Wir und ich in der Bürgerinitiative sehen die 0,2 Cent pro kwh als einen absoluten Minumum-Wert, der durchaus verhandelbar ist. Bei dem im Artikel dargestellten Umsatz einer Windkraft-Industrieanlagen von 1,752 Mio Euro pro Jahr pro Anlage.
https://buergerinitiative-baesweiler-west.de/eeg-subventionen-fuer-windkraft-schwachsinn
Konkret schwebt mir mindestens einen Wert von 0,5 Cent pro kwh als Verhandlungsbasis für einen Beteiligungsvertrag vor. (Im Vergleich zum im vorherigen Artikel dargestellten Bruttogewinn von 1,752 Mio Euro p.a. erscheinen mir 0,5 Cent /kwh als ein Peanuts.)

Es kann und darf nicht sein, dass einige Wenige profitieren und die Anwohner solidarisch und gratis alle Belästigungen ertragen müssen.

0,005 Euro x 17.520.000 = 87.600 Euro p.a. / 87.600 Euro x 2= 175.200 Euro p.a.

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https://www.leka-mv.de/6-eeg/

Weiterhin sieht der § 6 EEG eine freiwillige Beteiligung auch an Bestandsanlagen vor.
Hier wären die bereits im Feld von Baesweiler-West bereits laufenden 3 Windkraft-Industrieanlagen zu betrachten.

Musteranschreiben für die Beteiligung nach § 6 EEG 2023 an Bestandsanlagen
Mit der Anpassung des Erneuerbaren-Energiegesetzes wurde zum 1. Januar 2023 die Möglichkeit geschaffen, Gemeinden auch an der Wertschöpfung von bereits bestehenden Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu beteiligen. Um Gemeinden und Ämtern eine Orientierung bei der Anfrage an den jeweiligen Betreiber zugeben, hat die Landesenergie- und Klimaschutzagentur Mecklenburg-Vorpommern (LEKA MV) ein Musteranschreiben als Formulierungshilfe erstellt.

Passen Sie gern die Mustervorlage für Ihre Gemeinde individuell an und beachten Sie die Hinweise:

Musteranschreiben nach §6 EEG bei Bestandsanlagen
https://www.leka-mv.de/wp-content/uploads/2023/05/20230215_Muster-Anschreiben-bei-Bestandsanlagen.docx
Hinweise zum Muster-Anschreiben für Altanlagen von Windparks
https://www.leka-mv.de/wp-content/uploads/2023/05/20230215_Hinweise-zum-Muster-Anschreiben-fuer-Anlagenbetreiber-von-Altanlagen-von-Windparks-und-Solarparks.pdf
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Zum Thema Bürgerbeteiligung nach Bürgerenergie-Gesetz NRW habe ich einen Mustervertrag für die zwei neuen Anlagen angehängt. Mustervertrag Buergerenergiegesetz – 3_FA_Wind_MusterV_6_EEG_2023_Gemeinde_Windpark_Neuanlagen

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Die Vertragsgestaltung für die beiden neuen Anlagen und auch die drei Bestandsanlagen für eine Bürgerbeteiligung ist komplex und sollte daher jetzt aktuell angegangen werden. Meine Darstellung der rechtlichen Situation zeigt klar, dass der Vortrag von Frau Tomczak-Pestel vom 25.02.2025, sowie die Beschlussvorlage im Stadtrat unter Top 19 vom 10.12.2024 inhaltlich rechtlich falsch ist. Daher muss der Punkt Bürgerbeteiligung erneut im Stadtrat behandelt werden!

Ein weiterer recht komplizierter Punkt ist die Beteiligung von tausenden Anwohnern im Rahmen des 2.500 Meter Radius an sich. Wie soll das berechnet werden? Sind evtl. weitere Anrainer Gemeinden mit zu beteiligen?

Nach Rückfrage in der Bürgerinitiative Baesweiler-West stellen wir uns eine Gutschrift von z.b. 3.000 kwh über den Stromanbieter EWV GmbH in einem Anwohner Stromtarif vor. Die Gutschrift des Betreibers nach Bürgerenergie-Gesetz NRW sollte ergo an die EWV GmbH per Abtretungs-Vertrag erfolgen, die wiederum über den Anwohner Stromtarif diesen Betrag als kwh Gutschrift in den einzelnen Anwohner Verträgen verteilt. Damit kämen die Gutschriften nach Bürgerenergie-Gesetz NRW wirklich den Anwohnern zugute. Über das EDV System der EWV GmbH kann dies auch ohne weiteren Personaleinsatz der Stadt Baesweiler verteilt werden. Was mir an dieser Lösung nicht gefällt ist, dass der Stromanbieter in einem freien Markt vorgegeben wird.

Ein Blick in den Beteiligungsbericht der Stadt Baesweiler,
Beteiligungsbericht 2022 (Quelle: www.Baesweiler.de)
bei der 1 % Beteiligung der Stadt Baesweiler wird ein Gewinnanteil in Höhe von 218.771,57 Euro vor Steuern und Solidaritätszuschlag ausgeschüttet. (siehe Seite 41). Ausmultipliziert mit 100 ergibt das einen Gewinn von 21.877.157 Mio. Euro der EWV GmbH insgesamt. Um den Gewinn zu reduzieren, wurden lt. GuV noch 18.175.222,93 Mio Euro in die Rückstellungen eingebucht. Ich sehe daher auch bei der EWV GmbH durchaus Veränderungsbedarf die Strompreise zugunsten von Anwohnern insgesamt zu reduzieren!

Es gibt also einiges zu diskutieren. Auf jeden Fall werden wir in der Bürgerinitiative Baesweiler-West uns dafür einsetzen, dass die Anwohner nicht leer ausgehen.

Es kann und darf nicht sein, dass die Stadt Baesweiler oder eine Anrainer Gemeinde sich den ganzen Betrag allein einverleibt.

Es wird im Rahmen von Art. 17 GG vorgeschlagen:

– das Redeverbot zum entsprechenden Tagesordnungspunkt für den Petenten muss aufgehoben werden, damit mit diskutiert werden kann.
– der Stadtrat beschliesst eine informative Einwohnerversammlung der Stadt Baesweiler zum Themenbereich Bürgerenergie-Gesetz NRW.
– die Stadtverwaltung wird verpflichtet im laufenden BImSchG Genehmigungsverfahren zeitnah und aktuell einen Vertragsentwurf mit dem Betreiber zu entwerfen.
– die geplanten beiden neuen Windkraft-Industrieanlagen und die Anlage in der Nähe von Puffendorf müssen an die Transparenzplattform gemeldet werden.
– die Bürgerinitiative Baesweiler-West wird an der Vertragsgestaltung beteiligt. Vertreter werden dazu noch bestimmt werden.
– die Stadtverwaltung wird verpflichtet Vertragsverhandlungen mit der EWV GmbH zwecks einem Anwohner-Stromtarif zu führen.

Ich stelle in Aussicht über meine Kontakte zur AfD Baesweiler vor der Kommunalwahl 2025 eine informative Einwohnerversammlung in Baesweiler zu veranstalten. Hege aber die Hoffnung, dass das Thema Bürgerbeteiligung vor der Kommunalwahl auf sachlicher Ebene alsbald besprochen werden kann.

PS.
Ich gehe davon aus, dass ich evtl. weitere neuen Erkenntnisse zu dieser Petition nach Art. 17 GG nachreichen werde.

Zur 79. + 80. FNP Ausweisung der Stadt Baesweiler werde ich meine Beschwerde nach Art. 17 GG an die Obere bzw. Untere Kommunalaufsicht erweitern. https://buergerinitiative-baesweiler-west.de/baesweiler-west-einschalten-beschwerde-bei-der-kommunalaufsicht
Fazit: Die Ausweisung erfolgte nicht rechtskonform!

mfg
27.02.2025
Dipl. Betriebswirt Anton Dinslaken

Hier weiter lesen:
EEG Subventionen für Windkraft – Schwachsinn?!
https://buergerinitiative-baesweiler-west.de/eeg-subventionen-fuer-windkraft-schwachsinn

Windkraft – Rechtsanwalt Thomas Mock im Info-Vortrag bei Anwohnern in Eitorf!
https://buergerinitiative-baesweiler-west.de/windkraft-rechtsanwalt-thomas-mock-im-info-vortrag-bei-anwohnern-in-eitorf

4 Gedanken zu „Petition zum Bürgerenergie-Gesetz NRW – Anwohnerbeteiligung Baesweiler-West

  1. Michaela Linke

    Hallo Toni!
    Das wäre ja mal eine gute Nachricht für uns Anwohner in Baesweiler West! Dann hätte sich ja dein u Franks Einsatz wirklich gelohnt!
    Aber leider glaube ich nicht daran, sondern eher, daß die Verantwortlichen uns wieder zum Schweigen bringen und ihr Ding durchziehen! Immer nach dem Motto: was ist für mich drin…

    Antworten
    1. Frank von Wirth

      Hallo Anton,

      die Idee ist wieder mal gut, sehen wir mal wie es sich entwickelt.
      Aufgeben ist jedenfalls keine Option.

      Schade nur das du als Einzelkämpfer nicht die Resonanz der Mitbewohner von Baesweiler West erhälst wie sie dir zustehen würde.

      Nichts desto trotz. Wir machen weiter.

      Antworten
  2. Karl Frickenstein

    Mit dem was wir bisher von den Politikern der Stadt Baesweiler gehört haben, ist es leider so, daß sie sich allesamt der linksgrünen Klimasekte unterworfen haben. Das gilt für die CDU und auch für die SPD .

    Mit der CDU und ihrem Bürgermeister können wir leider nicht mit einer Änderung rechnen.
    Sie sind alle voll auf linksgrünem Kurs abgebogen.
    Im September sind Kommunalwahlen.
    Dort haben Sie liebe Mitbürger es selbst in der Hand , mit Ihrer Stimme für eine Veränderung zu sorgen. Machen Sie bitte Gebrauch davon.

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