Klagebegründung gegen unverschämte Kosten für eine Akteneinsicht beim Umweltamt Aachen

Von | Juni 22, 2024

Seit November 2023 hatten wir versucht Akteneinsicht in die Genehmigungs-Unterlagen für die drei Windkraft-Industrieanlagen im Feld von Baesweiler-West zu bekommen. Bis zuletzt wurden uns nur Steine in den Weg gelegt. Dabei zeigen Beispiel Fälle, wie der Windpark Drei Kaiser Eichen in Stolberg, dass man mit sozusagen vier Klicks alle Unterlagen runterladen könnte. Dann wurden vom Umweltamt Aachen für die digital zugesandten Unterlagen jeweils Kosten von 350,00 + 500,00 Euro in Rechnung gestellt. Ist das schon Behörden-Willkür um Anwohner zu drangsalieren?

Vier Klicks für eine Akteneinsicht beim Windpark Drei Kaiser Eichen in Stolberg:

Trinkwasserversorung aus Wehebachtalsperre durch WEA gefährdet

Die Klagebegründung von Rechtsanwalt Thomas Mock aus Königswinter: 

Klagebegründung vom 21.06.2024 als PDF Datei

Thomas Mock
Rechtsanwalt
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Königswinter, den 21.06.2024


An
Verwaltungsgericht Aachen
Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum 52070 Aachen


beA
6 K 1053/24
6 K 1054/24

In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Anton Dinslaken u.a.
gegen
die StädteRegionAachen

wegen IFG Gebühren, Kostenbescheide über 350,– und 500,–Euro , je identisch Az 70.2/WEA_Baes_W/b/24/01, vom 10.04.24 und 22.04.24


wird die bereits vorliegende summarische Klagebegründung trotz ausstehenden da unvollständiger Aktenvorgangs der Beklagten (Schreiben der Beklagten vom 07.06.24 mit Disc statt beA-Übersendung) wie folgt vertieft:


In der Genehmigung der drei neu errichteten Windanlagen vor Ort gab es einen Hinweis, dass im Rahmen der notwendigen Betrachtung der schallrelevanten Vorbelastung dieser drei neu hinzugebauten Anlagen die fünf Windanlagen in Alsdorf (2) und in Herzogenrath (3) als Vorbelastung zu werten und in die Betrachtung der Schallvorbelastung einzubeziehen seien, Akte Seite 1ff, 19ff, 34 plus Schallgutachten IEL vom 13.05.19 als Genehmigungsgrundlage, S 161ff. Das der Genehmigung zugrunde liegende IEL-Gutachten scheint aber nicht zu existieren, ist in der übersandten Akte jedenfalls nicht enthalten. Ohne dieses Basisgutachten aber der gesamte Vorgang wertlos und die Akte offensichtlich unvollständig. Das gilt auch und erst recht in Bezug auf die spätere Stellungnahme von IEL zur „Mode 17“ Regelung des Nachtbetriebs.


Hierbei sei angemerkt, dass gemäß DIN EN 61400-11, der von der Industrie für sich und durch sie definierten DIN-Norm, also ggfls. gerichtlich zu überprüfen, für von der WEA erzeugtren elektrischen Leistung Standradklimabedingungen von plus 15C und 101,3 kPa ausgegangen wird, und damit die üblichen sehr viel kälteren Temperaturen bei höchstem Lärmschutz Nachts ausgeblendet werden. Das ist insoweit relevant, als auch der BWE selbst (Anlage 1)

BWE_Energieumwandlung Anlage1

das physikalische Gesetz bestätigt, dass aufgrund der bei Kälte größeren Luftdichte sich das Leistungs- und damit auch Schallausbreitungsverhalten sich ändert, d.h. bei kalten Temperaturen die Schallemissionen eher im niedrigeren Leistungsbereich lauter werden, als bei einer unterstellten Standardtemperatur von plus 15C, die vor Ort nachts keine Standardtemperatur ist (Beweis: DWD).


https://www.meteoblue.com/de/wetter/historyclimate/climatemodelled/baesweiler_deutschland_2953302

hiernach liegt die nächtliche Temperatur im Raum Aachen bei übers Jahr zw. 0 bis 12C, im Durchscnnitt also bei ca 5C. Eine Temperaturdifferenz zwischen dem unterstellten Standard von 15C und der tatsächlichen Temperatur von nachts ca. 5C ist signifikant auch für die Lärmausbreitung, aaO. Und natürlich stellen sich dann auch Schall-Vorbelastungen anders dar und müssten anders in eine Prognose eingerechnet werden.


Schon deshalb ist die IEL –Prognose incl. aller Grundlagen vom 13.05.19 unabkömmlich und stellt den „weissen Elefanten“ dar, um den der irre und völlig unverhältnismäßige Verwaltungsaufwand im vorliegenden Fall kreist.


Um dies zu objektivieren haben die Kläger (der Kläger insoweit als Vertreter bzw in Vollmacht die weiteren Kläger) die Genehmigungen der fünf Anlagen gem. IFG/UIG beantragt. Nur so war deren Vorbelastung und was daraus bei den drei hinzukommenden Anlagen gemacht wurde nachzuvollziehen.


Das gilt auch für die deshalb notwendigen data-logs, jedenfalls betreffend den Nachtbetrieb iVm Beschwerden usw, auch im Lichte der Verfahren bzgl. der 5 Altanlagen, von denen eine immer noch in Betrieb ist, wodurch die damals vor dem VG Aachen getroffenen Regelungen auch heute rechtlich relevant und zu beachten sind.

Es handelte sich also um Teile einer Akte die nicht nur vorhanden sind, sondern als klar definierter Aktenteil auch ad hoc ohne weiteren Aufwand übermittelt werden können.

Hinzu kommt, dass z.B. im Rahmen der gesetzlich pflichtigen Digitalisierung diese nicht nur digital vorliegen müssen, sondern gerade diese beantragten Teile schon bisher auch vom Vorhabenträger parallel zu Papierform auch digital der Genehmigungsbehörde überlassen wird.


In neuen Verfahren, wie z.B. dem aktuell laufenden Genehmigungsverfahren Windpark
Windpark Drei Kaiser Eichen in Stolberg brauchte man bis zum 17.06.24 nur noch einen QR-code anzuklicken


https://www.staedteregion-aachen.de/de/navigation/aemter/umweltamt-a-70/immissionsschutz/immissionsschutzrechtliche-verfahren-/-foermliche-verfahren-mit-oeffentlichkeitsbeteiligung/laufende-verfahren/verborgen-laufende-verfahren/genehmigungsverfahren-drei-kaiser-eichen

und kam nach drei weiteren Klicks die gesamte Akte mit 600MB komplett herunter laden, ohne dass die Behörde händisch tätig war.


Ähnlich ist es bei Hinterlegung beim UVP-Verbund, wo jeder in die Unterlagen einsehen kann,


https://www.uvp-verbund.de/trefferanzeige?docuuid=b41a21d3-113e-4357-b63b-485a59d107bf&rstart=0&currentSelectorPage=1&f=

sogar noch am 22.06.24, die Genehmigungen selbst stehen häufig weit über die Fristen hinaus zum unentgeltlichen Runterladen zur Verfügung..

Das heißt zugleich, dass wenn die Akten derart aufbereitet sind, auch anschließend keinerlei Aufwand im Falle einer Anfrage nach IFG/UIG entstehen kann.

Gleiches gilt dann entsprechend und erst Recht im Hinblick auf die Gebühr über 500 Euro für die Überlassung gem. IFG/UIG betreffend die Genehmigung(en) der drei neu in unter 1000m Nähe errichteten Anlagen.


Auch hier ist nicht erkennbar, worin ein relevanter Aufwand bestehen soll diese Genehmigung(en) betroffenen Anwohnern vor Ort mit einem Klick unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls ist hier nicht nachvollziehbar, warum durch ein künstliches, d.h. rechtlich nicht nachvollziehbare Verweigerungshaltung erst Kosten entstanden sind, die dem Kläger jedenfalls nicht als fachlich notwendiger Aufwand in Rechnung gestellt werden können.


Gerade Genehmigungen sind das Ergebnis eines Antrags- und Abwägungsverfahren, das in Gänze der Öffentlichkeit zusteht.
Insoweit ist auch das hier nicht nachvollziehbare Gebührensplitting nicht rechtmäßig und -in extenso – das Gebührenausweiten des aus Sicht der subjektiv betroffenen Kläger einheitlichen Vorgangs (wie oben geschildert), die, soweit hier überhaupt eine Gebühr in Betracht kommt, jedenfalls nur mit einer niedrigen einheitlichen Gebühr hätten bedacht werden dürfen.


An die Verbindung der Verfahren (u.a. identische Aktenzeichen) wird hiermit noch einmal erinnert; s.: Beklagte im Schriftsatz vom 07.06.24


Thomas Mock
Rechtsanwalt

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